Göteborgsposten – 13 november 1871, sida 3

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Bekantmachung. Die stimmberechtigten Nitglieder der hiesigen Christine Gemeinde, d. h. diejenig en, die den ihnen fir das Jahr 1870 debitirten Stimmschatz bezahlt haben, werden hiemit zur Zusammenkunft ia de: Kirche Dienstag d. 14 Novbr 9 Uhr Morgens berufen, zur Wahl eines Pastors bei der deutschen Abtheilung, wobei sie berechtigt sind, entweder selbst, oder durch einen mindlich in gehöriger Form bevollmächtigten Stellvertreter, oder durch einen schriftlichen Stimmzetwel zum Pastor entweder einen der Nachgenannten, welche sich zum Amt gemeldet, nämlich Herrn Carl August Adam, Pastor in Gross Ottersleben in Preussen, Herrn Carl Wilhelm Wolff, Pastor in Brunsbiittel in Holstein, Ilerrn Carl Riedel, Pastor in Schwartau bei Libeck, Herrn Christian Imannel Harnisch, Pastors-Adjunet bei der deutschen Versamlung in Stockholm, Herrn Achilles Liegel, friiher Hofprediger in Coburg oder einen andern competenten Geistlichen, der der deutschen Sprache vollkommen mächtig ist, zu erwählen. Die stimmberechtigten werden nach der hente justirten Wahlliste in der Reihenfolge U wie sie bei der Volkszählung im Herbst 1869 wohnhaft waren, von der I bis zum 10 Rote, 6, 7, 8, 9 10 Quartier, IIl Rote, Vestra, Östra und Nya Haga, 12 Rote, und die ausserhalb der Stadt Wohnenden, wobei derjenige der sich beim Aufruf nicht meldet, als abwesend eingezeichnet wird nnd sein Stimmrecht verloren hat, und wird daran erinnert, dass die Wittwen der in der Wahlliste Ausgefährten, seitdem verstorbenen Personen an der Wahl mit der Stimmzahl Theil nehmen können, wozu der Verstorbene laut Wahlliste berechtigt war. Gothenburg d. 31 October 1871. DER KIRCHENRATH, Formulair des Stimmzettels. Zu der zum 14 Novbr 1871 ausgesetzten Wahl des Pastors bei der deutschen Abtheilung der Curistine Gemeinde in Gothenburg stimmt der Unterzeicbnete auf N. N. (Titel, Vorund Zuname der Person). Unterschrift. Siegel. Obs. In Ermangelung eines Siegels missen 2 Personen, welche selbst stimmberechtigt sein därfen, auf dem Stimmzettel die Meinung angezeichnet haben, dass sie unter eidlicher Verbindlichkeit bescheinigen, dass der Wähler in ihrer Gegenvart eigenhåndig seinen Stimmzettel geschrieben, und seinen Namen selbet gezeichnet, oder auch den Stimmzettel hat schreiben lassen und dessen Inhalt anerkannt hat.

13 november 1871, sida 3

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