Göteborgs Handels- och Sjöfartstidning – 21 augusti 1841, sida 2

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Tilllännagifvande. På begäran af Kongl. Danske General-Consuln II:r H. Scheel härstädes införa vi nedarstående till Träfikerandes underrättelse: Mit Berug auf den 8. 2 der Verordnung vom 12 März d. J., betreffend die Ladungsdocumente för seevärts cingchende Waaren, wird den zollstätten Lisdurch zur Valmnehmung des Erforderlichen und Mitiheilung an die Unterbeamten Folgendes eröfmet: 1) der generelle Ausdruck Manufacturwaaren in den Connossemeamten ist unzulässig, es muss viclmehr jede Art Manufactorwaaren speciell angegeben werden Zz. B. Baumwollenwaaren, Seidenwäaren, Seide, etc. und zwar nach Maassgabe des d. 2 der gedachieu Verordnung nach demjeningen Maaszstabe, wornach sie im Handel bezelelmet werden ; 2) Farbewaaren. Gewärzund Colonialwaaren find nach dem Tarif und ihrer Benennung im Handel zu spevifliciren, ancb ist bei jedem Artikel das Gewicht anzugeben; 3) der Ausdruck Glaswaaren mag im Gegensatz zu Bouteillen, Fensterund Spiegelglasvorläufig genugen, die Quantität ist nach dem IIandelsmanszstab anzugeben: 4) Eisen-, Messingund Metallwaaren sizgd zu unterscheiden in grobe, feine und polirte, wenn nicht der Tarif eine speciellere Ausgabe vor-chreibt; 5) die Benennung Närnbergerwaaren ist, als im Tarif vorkommend zur Bezeichnung von Puppen und Spielzeug, — vide Zolltarif -genöigend, wogegen der Ausdruck urze Waaren unzulässig ist; die hierunter befassten Artikel sind bestimmter zu bezeiohnen; 6) bei Sådfrchten, Wein in Flaschen und Mineralwasser, desgleichen Apothekerwaaren. genäögt die Aufgabe des Bruttogewichts. wenn die Absender oder Schiffer diese Aufgabe der im Ilandel gewöbnlichen Quantitätsbezeichnung vorvichen; 7) bei Zusammenpackungen von Steinzeug. Porcellan und Töpfergut ist die Quantität jeder Waarengattung nach dem Handelsmaaszstlab för sich aufzugeben ; es genögt nicht, wenn bloss im Allgemeinen der Inhalt der Verschläge. als in jenen Artikeln bestehend, angegeben wird.

21 augusti 1841, sida 2

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