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Von den Consulalen oder der mit der Beglaubigung der Documente beauftragten Behörde wird måglichst darauf gesehen werden, dass die Connossemente oder Verzeichnisse vollständig abgefasst eingeliesert werden. Wird die event. ertheilte Anweisung nicht befolgt. so ist das Erforderliche von der Behörde im Manifest zu bemerken. Bei Beurtheilung der Fälle, ob bei unvollständiger Abfassung der Documente ein Umgehen der zollanordnnngen beahsichtigt oder ausgefuhrt wor den, ist von den zollämtern mit besonderer Aufmerksamkeit zu verfakren. Wenu nach dem verantwortlichen Ermessen des zonamts in den concreten Fällen die Absicht zum Contraveniren nicht vorliegt, ist bei Beurtheilung der Grösse der zu hestellenden Sicherheit abseiten des Schiffers, nach den Umständen nur auf das Eintreten einer Ordnungsstrafe Räöcksicht za nehmen. Ueber. solche Fälle mag es genögen, monatlich Verzeichnisse einzusenden, in denen alles zu bemerken, was zur Ausklärung der Sache dienen kann, desgleichen die Art des erbobenen Anspruchs. Königliches Generulzolllcammerund CommerzCollegium, Kopenhagen d. 31 Juli 1S41. LOWZOW Bech. Garlieb. Warnstedt, Commit. Kähl. (2995) .UOqQOQOOA— — ———— —— —— —

21 augusti 1841, sida 3

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