Proclam. Auf Imploriren Herrn D:ris Heinrich von der Hude in cura bonorum der unter der Firma Peter Tode Nachfolger etablirt gewesenen Kaufleute Heinrich Friedrich Alexander Mozer und Carl August Mozer jun., befindet sich hiese:bst ein öffent!iches Proclama angeschlagen, wodurch alie Giäubiger und Schuldner des genannten insoivent gewordenen biesigen Kaufleute Heinrich Friedrich Alexander Mozer und Carl August Mozer jun., weltehe unter der firma Peter Tode Nachfolger hieselbst etablirt gewesen sind, imgleichen alle, welche zur Concursmasse derselben gebörige Gegenstände pfandweise, oder aus welchem Rechtstitel sonst in Besitz haben, schu!dig erkannt werden, die Giäubiger und Inbaber zur Concursmasse gehörige Gegenstände spätestens am 6 Juni d. k. J. 1844, Erstere, bei Vermeidung des Ausschlusses, sich an hiesigen Gerichte anzumelden, Letztere von den in ihrem Besitze befindiichen Gegenständen, bei Verlust der ihnen deran zustehenden Rechte, dem implorantischen Curatori bonorum Anzeige zu machen, die Schuldner endlich, bei Vermeidung abermaliger Zablung, ibre Schuld an ebendenselben zu berichtigen. Actum Liäbeck im Niedergeriebt den 22 April 18453. In fidem WIBEL, Dr.