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Berichtigung. Mit innigens Bedanern musste ich erfahren, dass mein verstorbener Bruder E. J. Krieg die Ursache zu einem Fireit in oefsentlichen Blaettern geworden ist, und ieh tuhle mich gezwungen, die Sache ihrer Gestaltung gemäss zu eroertern: Mein Bruder, Ernst Julius Krieg, Sohn der Kaufmann und Gutsbesitzers Andreas Krieg in Augsburg im Königreiche Bayern conditionirte zur Zeit als Colorist in der Fabrike des Chr. Fr. Ziessler bei Frankenberg in Sachsen, wurde daselbst mit dem Pfarrer G. F. Hennig bekannt und von demselben animirt, die Stelle als Colorist und Fuhrer der nen anzulegenden Druckerei von seinem Bruder, dem hiesigen Kaufmanne G. F, Hennig, anzunehmen, was nun auch geschah. E. J. Krieg reiste hbierher, trat in das erwähnte Geschäft des G. F. Hennig ein und wurde von selbem auf drei Jahre durch Contract verpflichtet. Als nach Verlauf weniger Monate G. F. Hennig sich bewogen fand, sein errichtetes Druckerei Geschäft wieder eingehen zu lassen, so Kaufte nach Uebereinkommen mein Bruder Julins Krieg die zu diesem Geschäfte vorhandene Utensilien von G. F. Hennig um den Betrag von circa 1700 Rihl. Bei dem Abfahren dieser Effecten soll ein Stuckeben Buxbaumholz mit fortgekommen seyn, das nicht in dem Verkaute mit innbegriffen war und nun die Veranlassung zu dem unseligen Prozesse gab. — Von Gerichtswegen wurde das Holz auf I Rdr 12 sk. 10 Rdr Beo tasärt. Ein, von meinem Bruder slem Grosshändler G. F. Hennig erstatteter Besuch. um zur Unterdröckung dieser. in den Augen eines jeden Unpartheiischen erscheinenden Bagatelle Sache, beiderseits zu wirken. blieb ohne Erfolg : ja durch gefaellte (;egenåusserungen wurden die Gemuther noch mehr eutfammt — war es anf billige oder unbillige Weise? — — lasse ich dahin gestellt seyn. Ob nun Julius Krieg sich dieses Holz selbst zugeeignet habe, oder auf welche Weise dieses geschehen, — ist zu delicat, um hier mehr dartiber sagen zu koennen; da er pun todt ist. Ich kann die mehr Interessenten uur auf den Gang des Prozesses vom ersten Anfang an hinweisen, und seine wenigere Wettkenntniss Erfahrung und Benehmen hierin, da er noch nie vor Gerichte war, wird bei beliebiger Durchsicht der Acten so augenfaellig, dass es kam, dass der Richter zu seinem Nachtheil gegen den weit mebr uberlegenen Gegner entscheiden musste; gleichwohl wollte E. J. Krieg sein Recht noch höhern Ortes versechten, was bereits im Werke war, als ihn der Tod dessen äber, hob, — — Wenn nun abgesehen von Obigem bei einem Kanfe von Fabrikgeraethischaften im Betrage von 1700 m3n333m33. ——:77

24 december 1842, sida 3

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