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——Ea—k— .9 f —7—.:e Nedanstående Preussiska Regeringens QOuaran taines-Förordning införes med nöje af Redactionen; samma skulle kunna tjena till mönster för vidtagande Quarantaines-förordningar uti hvarje annat land än Preussen, och är den, den enda dylika förordning Redactionen tills dato känner vara utkommen, som icke betungar handeln, under det den är erforderligt tryggande mot en sjukdoms inträngande, hvilken man ännu har fullt skäl att betvifla såsom smittosam: Bekantmachung. Um in fortschreitender Bersicksichtigung der ilber die Natur der Cholera gemachten Erfahrungen der Handelsund Sctuffarths-Verkellr möglichst von den durch diese Krankheit verursachten Besästigungen zu befreien, hat sich die Königlich Preussische Regierung zu folgenden Modificationen der bestehenden Anordnungen veranlasst gefunden: 1) Nur diejenigen Schiffe werden ferner noch einer viertägigen Observations-quarantaine unterworfen, welche aus Ländern und Gegenden kommen, in denen die Cholera noch herrscht, oder neuerlich noch geherrscht hat. 2) Alle aus den Hafen gesunder Länder und aus Preussischen gesunden Hafen kommenden Fahrreuge werden sogleich zur freien Practik zugelassen, wenn sich aus den Schiskspapieren, deren Richtigkeit der Schiffer erforderlichen Falls eidlich bestärken muss, ergiebt, dass die Reise ohne Aufenthalt in dem Hafen eines inficirten Landes zurckgelegt worden, und dass das Schiff wahrend derselben keinen Cholera Kranken an Bord gehabt hat. 3) Nach der gegenwärtigen Lage der Dinge werden daher nur die aus englischen, schottischen und französischen Häfen kommenden schiffe der viertätigen observations-quarantaine unterworfen. 4) Haben indessen solche Sehiffe, die in Riicksicht auf ihre Herkunft der gedachten QOuarantaine unterworfen seyn wirden, bereits in einem Hafen eines gesunden Landes, nach Ausweis der dariiber beyzubringenden Atteste der betreffenden Quarantaine-Direction, eine förmliche Observations-quarantaine von mindestens vier Tage uberstanden, und seitdem erweislich keinen inficirten oder verdächtigen Hafen wieder berihrt, so können sie ebenfalls unter den sub, 2. gedachten Voraussetzungen sogleich zur freien Practik gugelassen werden. 5) Hat eine ankommendes Schiff Cholera kranke an Bord gehabt, kömmt es mit selbigen an, oder zeigt sich diese krankheit unter des Mannschaft, oder den Passagieren, vährend der Obsert vations-quarantaine, so muss zwar Zur Reinigun des Schiffes, der Mannschaft, und der auf dem Schiffe befindlischen Waaren, so weit sie mit dem Erkrankten in Berährung gekommen seyn können, geschritten werden, jedoch mitt der Maassgabe, dass eine Disinfection der in den Lagerungsräumen der Seeschiffe befindlichen Handelsguter niemals statt findet.

15 juni 1832, sida 2

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