es Proclam. Auf Imploriren Herrn D:ris Heinrich von der Hude in cura bonorum der unter der Firma Peter Tode Nachfolger etablirt gewesenen Kaufleute Heinrich Friedrich Alexander Mozer und Carl August Mozer jun., befindet sich hieselbst ein öffentliches Proclama angeschlagen, wodurch alle Gläubiger und Schuldner des genannten insoivent gewordenen biesigen Kaufleute Heinrich Friedrich Alexander Mozer und Carl August Mozer jun., welche unter der firma Peter Tode Nachfo!ger hieselbst etablirl gewesen sind, imgleichen alle, welche zur Concursmasse derselben gehörige Gegenstände pfandweise, oder aus welchem Rechtstitel sonst in Besitz baben, schuldig erkannt werden, die Gläubiger und Inhaber zur Concursmasse gehörige Gegenstände spätestens am 6 Juni d. k. J. 4844, Erstere, bei Vermeidung des Ausschlusses, sich an hiesigen Gerichte anzumelden, Letztere von den in ibrem Besitze befindlichen Gegenständen, bei Verlust der ihnen deran zustehenden Rechte, dem implorantischen Curatori bonorum Anzeige zu machen, die Schuldner endlich, bei Vermeidung abermaliger Zahlung, ihre Schuld an ebendenselben zu berichtigen. Actum Libeck im Niedergericht den 22 April 4843. In fidem WIBEL, Pr.